Darf man kubanische Zigarren nach Deutschland einführen?
Bei der Ausfuhr von Waren aus Kuba gelten wie in jedem Land auf dieser Welt auch hier eigene landesspezifische Regeln. Es dürfen keine Gegenstände tierischer oder pflanzlicher Art ausgeführt werden, die einer geschützten Art angehören. Auch Waren von musealem Wert oder dem nationalen Kulturerbe von Kuba zugerechneten Waren dürfen nicht ausgeführt werden. Im Zweifel sollten Sie sich vor Ort bei Bienes Culturales Vedado, Ciudad La Habana informieren, welche Güter Sie ausführen dürfen und welche nicht.
AUSFUHR VON ZIGARREN AUS KUBA
Pro Person dürfen Sie bis zu 20 lose verpackte Zigarren ohne Vorlage eines Kaufbeleges problemlos ausführen. Bis zu 50 Zigarren pro Person dürfen Sie ausführen unter der Bedingung, dass diese Zigarren sich in verschlossen, versiegelten und mit offiziellem fälschungssicherem Hologramm versehenen Originalverpackungen befinden. Weiterhin muss grundsätzlich die entsprechende Rechnung des offiziellen Tabakwarengeschäftes vorliegen.
Wenn Sie mehr als 50 Zigarren ausführen wollen, können Sie dies nur tun unter Vorlage der Originalrechnung, die von den offiziell dazu genehmigten staatlichen Geschäften ausgestellt sein muss. In dieser Rechnung muss die gesamte Tabakmenge erfasst sein, deren Ausfuhr beabsichtigt ist. Allgemein gilt darauf zu achten, dass die Zigarren eine Steuerbanderole aufweisen können und dass eine ordentliche Rechnung einschließlich der kubanischen Umsatzsteuer vorhanden ist.
Die Auflistung der ausländischen Umsatzsteuer ist in Deutschland von Bedeutung für die Berechnung der Wertgrenze der Waren pro Person.
EINFUHR VON KUBANISCHEN ZIGARREN NACH DEUTSCHLAND
Die allgemeinen Einfuhrbestimmungen in Deutschland besagen, dass Waren nur in bestimmten Mengen- und Wertgrenzen eingeführt werden dürfen. Grundsätzlich gilt, dass die reisende Person mindestens 17 Jahre alt sein muss, um Tabakwaren und alkoholische Getränke nach Deutschland einzuführen. Voraussetzung ist, dass sie die Waren in demselben Transportmittel mit sich führen und diese NUR für den persönlichen Bedarf sind.
Das bedeutet, dass die Tabakwaren für den persönlichen Gebrauch und Verbrauch; für Angehörige seines Haushaltes oder als Geschenk bestimmt sind. Die Waren dürfen auf keinen Fall für gewerbliche Zwecke bestimmt sein. Auch ein entgeltliches Mitbringen für Dritte ist damit strikt untersagt.
Die Mengengrenzen bei Tabakwaren sind entweder:
• 50 Zigarren oder
• 200 Zigaretten (als Zigaretten werden auch die E- Zigarette oder auch Tabakstick genannt eingestuft) oder
• 100 Zigarillos oder
• 250 Gramm Rauchtabak oder
• eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren nach Deutschland eingeführt werden. Eine anteilige Zusammenstellung könnte so aussehen, das Sie 25 Zigarren und 100 Zigaretten mit nach Deutschland bringen.
Sollten Sie zusätzliche Waren mit einführen, müssen Sie diese beim Zoll in Deutschland angeben und entsprechende Einfuhrabgaben bezahlen. Zigarren und Zigarillos aus Kuba bis zu 250 Stück werden mit einem pauschalierten Abgabesatz von 42% Prozent besteuert.
Auf jeden Fall sollten Sie diese freiwillig angeben und nicht bei einer Kontrolle „erwischt“ werden, da Sie sich dann der Steuerhinterziehung strafbar machen und entsprechende Geldstrafen wesentlich höher ausfallen werden. Von Vorteil ist, wenn Sie eine ordentliche Rechnung mit Angabe der Tabakmengen und Wertangaben einschließlich Umsatzsteuer vorweisen können, damit das Zollamt den entsprechenden Zollsatz ausrechnen kann.
Wenn Ihnen das alles zu kompliziert erscheint, bieten wir Ihnen auf unserer Webseite eine große Auswahl an kubanischen Zigarren zum Kauf an.
AUSFUHR WEITERER WAREN AUS KUBA
Neben dem Exportschlager – den Zigarren – ist Kuba auch berühmt für ihren Rum. Bis zu 3 Liter hochprozentigem Alkohol dürfen Sie dementsprechend auch mit ausführen. Aber Obacht: Sie dürfen nur 1 Liter an Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Prozent nach Deutschland zollfrei einführen! Bei einer Devisen-Ausfuhr ist jeder Betrag in einer frei konvertiblen Währung im Wert von bis 5000.- CUC erlaubt. Beträge über dieser Grenze müssen angemeldet werden.
Eine Ausnahme besteht dann, wenn nachgewiesen werden kann, dass das Geld bereits bei der Einreise vorhanden war, oder dass es legal bei einer kubanischen Bank abgehoben wurde.
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